|
|
|
 |
|
|
Home
>
Wissen
>
Krankenversicherung / private Krankenversicherung
>
Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung
|
|
 |
Aus der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung können folgende Personen:
- Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte), die durch die jährliche Erhöhung der Bemessungsgrenze (Versicherungspflichtgrenze) unter diese rutschen und damit der
Versicherungspflicht unterliegen; diese Personen haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und in der privaten Krankenversicherung zu bleiben;
- Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte), deren Einkommen durch Wechsel des Arbeitsplatzes unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bemessungsgrenze) fällt; diese Personen müssen zwingend zurück in die gesetzliche Krankenversicherung;
- Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) bei Eintritt von Arbeitslosigkeit – sie müssen zurück in die gesetzliche Krankenversicherung; abweichend hiervon können sie sich jedoch von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie während der letzten 5 Jahre nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren;
- Selbständige, deren Einkommen bei einer Anstellung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, müssen ohne Ausnahme zurück in die gesetzliche Krankenversicherung;
- Selbständige, Arbeiter oder Angestellte, die ihre Berufstätigkeit vollständig aufgeben und dadurch in die Familienversicherung des Ehepartners oder der Eltern zurückfallen;
- Selbständige, die in die Arbeitslosigkeit gehen (falls sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben);
- Berufsanfänger, deren Einkommen bei ihrer erstmaligen Anstellung oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, obwohl sie während des Studiums in der privaten Krankenversicherung waren.
|
| Seite:
1 |
2566
mal gelesen |
|
|
 |
| |
|
 |
| |
|