Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt dem freiwillig versicherten Arbeitnehmer nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoeinkommens. Von diesem Krankengeld hat der Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Um die bei längerer Krankheit auftretende Einkommenslücke zu schließen, kann auch der gesetzlich Versicherte sein Krankengeld mit einer privaten Krankentagegeldversicherung aufstocken.