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Rückerstattung von Beiträgen
Die private Krankenversicherung hat die Rückerstattung von Beiträgen an ihre Versicherten eingeführt, um diese zu motivieren, Rechnungen gebündelt bzw. gar nicht zur Erstattung einzureichen. Versicherte erhalten dann eine Rückerstattung von Beiträgen, wenn sie während eines bestimmten Zeitraumes keine Rechnungen eingereicht haben. Einige Krankenversicherungen zahlen auch dann eine Beitragsrückerstattung, wenn der Privatpatient lediglich die Arztkosten für Vorsorgeuntersuchungen (beim ambulanten Arzt und / oder beim Zahnarzt) abgerechnet hat, was sehr positiv zu sehen ist.
Die meisten Krankenversicherer jedoch gewähren die Rückvergütung von Beiträgen nur dann, wenn während des vorher bestimmten Zeitraumes (meist 1 Kalenderjahr) nicht eine einzige Rechnung bzw. ein Rezept zur Bezahlung eingereicht wurde.
Die Höhe von Beitragsrückerstattungen orientiert sich meistens am Monatsbeitrag zur privaten Krankenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Modelle. Da eine hohe Beitragsrückerstattung die Versicherten umso mehr zu kostenbewusstem Verhalten anregt, erstatten einige Krankenversicherer bis zu 6 Monatsbeiträge aus dem ambulanten Tarif zurück. Andere Krankenversicherungen integrieren bei der Rückzahlung ebenfalls den
Beitrag für den zahnärztlichen Tarif oder sogar ebenfalls für den stationären Tarif bzw. für den gesamten Kompakttarif. Da nicht nur die Höhe der zurückgezahlten Monatsbeiträge, sondern auch die Basis für die Rückerstattung große Unterschiede macht, sollte hier genau verglichen werden. Von Beitragsrückerstattungen ausgenommen sind immer der gesetzliche Zuschlag für die private Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und das Krankenhaustagegeld. Sehr wenige Krankenversicherer zahlen auch eine Rückvergütung für den Krankentagegeld-Tarif.
Darüber hinaus macht es einen wesentlichen Unterschied, ob eine relativ hohe Beitragsrückerstattung (beispielsweise 3 Monatsbeiträge) bereits nach einem leistungsfreien Kalenderjahr in der Krankenversicherung – oder noch besser, sogar anteilig für das 1. Versicherungsjahr – gezahlt wird bzw. erst nach mehreren leistungsfreien Versicherungsjahren. Die meisten Krankenversicherungen gewähren die Rückzahlung von Beiträge nicht während des ersten Versicherungsjahres, wenn der Versicherungsbeginn innerhalb des Kalenderjahres liegt.
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